Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2 Reeden, Liege- und Umschlagstellen für Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern

(Artikel 26 Absatz 1)

Nach dem Ankern muss die Ankerposition an die Verkehrszentrale Ems über "Ems Traffic" auf UKW-Kanal 74 gemeldet werden.

2.1 P-Reede

Begrenzung:
Die Verbindungslinie zwischen den Tonnen "P-Reede 1", "A 13/T-Reede", "A 11/P-Reede" und "Tanker-Reede 1".

Voraussetzungen für die Benutzung der Reede:
Die Reede ist für Schiffe bestimmt, die Stoffe der Klasse 1.3 (explosiv) oder 1.4 (stark explosiv) des IMDG-Code befördern oder gelöscht haben.

2.2 Tanker-Reede

Begrenzung:
Die Verbindungslinien zwischen den Tonnen "A15/Dukegat-Reede", "A13/T-Reede", "Dukegat-Reede 1" und "Tanker-Reede 1".

Voraussetzungen für die Benutzung der Reede:
Die Reede ist für Schiffe bestimmt, die Stoffe der Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten) des IMDG-Code befördern oder gelöscht haben.

2.3 Gastanker-Reede

Begrenzung:
Die Verbindungslinie zwischen folgenden Positionen:

  1. 53°24,873'N 006°56,408'O
  2. 53°25,153'N 006°57,110'O
  3. 53°24,489'N 006°57,424'O
  4. 53°24,340'N 006°56,975'O Tonne "40/Gastanker-Reede"

Voraussetzungen für die Benutzung der Reede:
Die Reede ist für Schiffe bestimmt, die Stoffe der Klasse 2 (Gase) des IMDG-Code befördern oder gelöscht haben.

Diese Reede kann auch von anderen Schiffen benutzt werden, die nicht Stoffe der Klasse 2 (Gase) des IMDG-Code befördern oder gelöscht haben. Wenn jedoch Schiffe, die Stoffe der Klasse 2 (Gase) des IMDG-Code befördern oder gelöscht haben, die Reede benutzen wollen, müssen die anderen Schiffe diese Reede verlassen.

Stand: 28. April 2021