Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 26 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefärhliche Güter befördern, dürfen nur auf den von der zuständigen Behörde festgelegten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der festgelegten Voraussetzungen ankern oder festmachen.

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Nummer 2 Reeden, Liege- und Umschlagstellen für Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern

(2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, im Bereich der Reede oder Liegestelle gleichzeitig, so haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.

(3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer Berücksichtigung des Funkenflugs einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen Schlepper, Versorgungs- und Tankreinigungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die am Umschlag beteiligt sind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Bereich der Reede oder Liegestelle nur einlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit Vorrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhindern.

(4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt oder entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen und Entgasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungsschiffe längsseits liegen.

(5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe liegen, müssen jederzeit sofort verholen können.

Stand: 11. Dezember 2002