Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

8 Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen

(Artikel 22 Absatz 1, 3 und 4)

8.1 Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, das Fahren mit Wassermotorrädern und das Segelsurfen verboten ist, sind:

8.1.1 Die vorstehend in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Reeden, Liege- und Umschlagstellen.

8.1.2 Der Bereich der Seeschifffahrtsstraße Ems von der Verbindungslinie der Tonne "58" und der Tonne "59" bis zur Ostmole der Hafeneinfahrt nach Emden.

8.2 Auf den Wasserflächen zwischen der Ostmole der Hafeneinfahrt nach Emden bis nach Papenburg (km 0) sind das Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen verboten.

8.2.1 Davon ausgenommen sind:

  • Die außerhalb der Backbordseite des Fahrwassers gelegene Wasserfläche von der Petkumer Muhde (km 34,8) bis zur Ostmole der Hafeneinfahrt nach Emden

  • Die außerhalb der Steuerbordseite des Fahrwassers gelegene Wasserfläche von Pogum bis zur Ostmole der Hafeneinfahrt nach Emden

  • Für das Wasserskilaufen in der Zeit vom 31. Mai bis 15. August eines Jahres:
    Die markierte Fläche außerhalb der Backbordseite des Fahrwassers im Bereich von km 19,25 bis km 20,5

  • Für das Segelsurfen in der Zeit vom 16. August bis 30. Mai eines Jahres:
    Die Fläche außerhalb der Backbordseite des Fahrwassers im Bereich von der Thedingaer Außenmuhde (km 19,4) bis zur Heisfelder Sielmuhde (km 22,4)

Stand: 28. April 2021