Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 22 Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen

(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen und das Fahren mit Wassermotorrädern mit Ausnahme auf den mit Sichtzeichen C.2 oder C.5 des Abschnitts I des Anhangs 1 gekennzeichneten oder von der zuständigen Behörde festgelegten Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen und das Wassermotorradfahren mit Ausnahme auf den von der zuständigen Behörde festgelegten Wasserflächen erlaubt.

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Nummer 8 Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen

(2) Die Wasserskiläufer und ihre Zugboote sowie die Wassermotorradfahrer haben allen anderen Fahrzeugen auszuweichen. Bei der Begegnung mit Fahrzeugen haben die Wasserskiläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu halten.

(3) Das Fahren mit einem Segelsurfbrett ist verboten

  1. im Fahrwasser mit Ausnahme der von der zuständigen Behörde festgelegten Fahrwasser,

  2. außerhalb des Fahrwassers auf den von der zuständigen Behörde festgelegten Wasserflächen.

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Nummer 8 Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen

(4) Auf den freien Wasserflächen darf bei Nacht, bei verminderter Sicht und während den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeiten nicht Wasserski gelaufen oder mit einem Wassermotorrad oder mit einem Segelsurfbrett gefahren werden.

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Nummer 8 Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen

Stand: 11. Dezember 2002