Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

9 Außergewöhnlich große Fahrzeuge

(Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1)

Fahrzeuge, die folgende Schiffslängen, Schiffsbreiten oder Tiefgänge überschreiten, sind außergewöhnlich große Fahrzeuge (die angegebenen Tiefgänge gelten unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Sollwassertiefen vorhanden sind und ein mindestens mittleres Auflaufen der Tide zu erwarten ist):

9.1 Ems

9.1.1 Fahrtstrecke See - Eemshaven

  1. Schiffslänge 260 m

  2. Schiffsbreite 40 m

  3. Tiefgang 11 m

9.1.2 Fahrtstrecke Eemshaven - Emden

  1. Schiffslänge 260 m

  2. Schiffsbreite 40 m

  3. Tiefgang 10,50 m

9.1.3 Fahrtstrecke Emden bis Leerort (Ledamündung)

  1. Schiffslänge 160 m

  2. Schiffsbreite 21 m

  3. Tiefgang
    bei Tidefahrt emsaufwärts 5,90 m,
    bei Tidefahrt emsabwärts 5,50 m

9.1.4 Fahrtstrecke Leerort bis Papenburg

  1. Schiffslänge 160 m

  2. Schiffsbreite 21 m

  3. Tiefgang
    bei Tidefahrt emsaufwärts 5,90 m,
    bie Tidefahrt emsabwärts 5,50 m

9.2 Leda

9.2.1 Fahrtstrecke Leerort bis Hafeneinfahrt Leer

  1. Schiffslänge 120 m

  2. Schiffsbreite 18 m

  3. Tiefgang
    bei Tidefahrt ledaaufwärts 5,70 m,
    bei Tidefahrt ledaabwärts 5,50 m

Stand: 28. April 2021