Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 28 Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen

(1) Eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung der nach Artikel 34 Absatz 2 Ems-Dollart-Vertrag zuständigen Behörde ist erforderlich für

  1. den Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen, die die von der zuständigen Behörde nach Länge, Breite und Tiefgang festgelegten Abmessungen überschreiten,

    Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
    Nummer 9 Außergewöhnlich große Fahrzeuge
    1. den Verkehr von Luftkissen- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sowie Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeugen und Katamaranen mit Ausnahme von Sportfahrzeugen, Fahrzeugen der Bundeswher und der Such- und Rettungsorganisationen,

  1. den Verkehr von Schub- und Schleppverbänden, die die Schifffahrt außergewöhnlich behindern können oder besondere Rücksicht durch die Schifffahrt bedürfen, das Schleppen schwimmender Anlagen sowie das Schleppen von Fahrzeugen und Gegenständen im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln,

  2. die Bergung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann und nicht durch die nach Artikel 34 Absatz 2 Ems-Dollart-Vertrag zuständige Behörde die Bergung angeordnet worden ist,

  3. die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können,

  4. Parasailing,

  5. wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,

  6. sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können.

(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Stand: 11. Dezember 2002