Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

10 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen

(Artikel 29 Absatz 1, 2, 4, 5)

10.1 Fahrzeuge im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündnung sind Fahrzeuge einschließlich Schub- und Schleppverbände, die eine Länge von 40 m überschreiten.

10.2 Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 29 Absatz 1, 2, 4 und 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung, ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ems-Nordsee und der Chefingenieur-Direktor in der Direktion Noord-Nederland der Generaldirektion Rijkswaterstaat.

10.2.1 Die schriftliche Meldung der Angaben nach Artikel 29 Absatz 2 und 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung ist 24 Stunden vor dem Befahren der Ems, spätestens nach dem Auslaufen aus dem letzten Abgangshafen, an die Verkehrszentrale Ems (E-Mail: vts-ems@wsv.bund.de) zu richten.

10.2.2 Die Meldung der Angaben nach Artikel 29 Absatz 1 Nummer 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung ist rechtzeitig vor dem Befahren der Ems über "Ems Traffic" auf UKW-Kanal 74 an die Verkehrszentrale Ems zu richten.

10.2.3 Die Meldung der Angaben nach Artikel 29 Absatz 1 Nummer 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung ist beim Passieren folgender Positionen an die Verkehrszentrale Ems zu richten:

  • Tonne "H1" (Hubertgat) oder Ansteuerungstonne "Westerems" oder Tonne "Riffgat" über "Ems Traffic" auf UKW-Kanal 74

  • Tonne "72/77" über "Ems Traffic" auf UKW-Kanal 74 (auslaufend)

  • Tonne "72/77" auf UKW-Kanal 15 (einlaufend)

  • Papenburg bei km 0 auf UKW-Kanal 15

10.2.4 Die Meldung nach Artikel 29 Absatz 1 Nummer 2 Schifffahrtsordnung Emsmündung ist auch beim Ein- und Auslaufen aus den Häfen und Schleusen an der Ems sowie beim Anlaufen und Verlassen der Reeden, Liege- und Umschlagstellen über "Ems Traffic" auf UKW-Kanal 74 an die Verkehrszentrale Ems zu richten.

10.2.5 Nach dem Melden der Angaben nach Nummer 10.2.3 müssen die Schiffe ständig über die nach Nummer 10.2.3 bekannt gemachten UKW-Kanäle erreichbar sein.

Stand: 28. April 2021