Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 29 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Nummer 10 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen

(1) Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die die von der zuständigen Behörde festgelegten Abmessungen und Größen überschreiten, sind

  1. rechtzeitig vor dem Befahren der Emsmündung unter Angabe des Namens, der Position, der Abmessungen und des Bestimmungshafens sowie

  2. bei den festgelegten Positionen unter Angabe des Namens, der Position, Geschwindigkeit und Passierzeit

zu melden. Die nach Satz 1 vorgeschriebene Meldung ist auch bei Unterbrechung und bei Fortsetzung der Fahrt abzugeben.

(2) Fahrzeuge im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 müssen 24 Stunden vor dem Befahren der Emsmündung, spätestens jedoch beim Auslaufen aus dem letzten Abgangshafen, gemeldet werden. Im übrigen haben sich diese Fahrzeuge entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu melden.

(3) Die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,

  2. voraussichtliche Ankunft bei der ersten festgelegten Meldeposition, Tagesangabe zweistellig, Ortszeit vierstellig,

  3. Nationalität des Fahrzeugs,

  4. Länge und Tiefgang des Fahrzeugs,

  5. Abgangs- und Bestimmungshafen,

  6. Ladungsarten und Angabe der bestimmten gefährlichen Güter sowie der jeweiligen Menge,

  7. bei der Beförderung von Chemikalien oder verflüssigten Gasen jeweils als Massengut die Angabe, ob das Fahrzeug ein Eignungszeugnis nach dem IMO-Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut oder ob es ein Eignungszeugnis nach dem IMO-Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut besitzt,

  8. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen,

  9. Reeder oder dessen Bevollmächtigte.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Meldungen sind vom Fahrzeugführer, vom Reeder oder deren Bevollmächtigten an die zuständige Behörde zu richten. Die Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 sind schriftlich abzugeben.

(5) Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die von der Verkehrszentrale aus in deutscher, auf Anforderung in niederländischer oder englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen sowie Hinweise und Warnungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen. Auf Anforderung der Verkehrszentrale hat sich der Fahrzeugführer bei ihr zu melden und an der Kommunikation mit der Vekehrszentrale teizunehmen.

Stand: 11. Dezember 2002