Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 15 Rechtsfahrgebot, Ausnahmen

(1) Im Fahrwasser muss so weit wie möglich rechts gefahren werden.

(2) Innerhalb von Fahrwasserabschnitten, die von der zuständigen Behörde festglegt worden sind, darf von allen oder von bestimmten Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Die zuständige Behörde kann besondere Fahrzeuggruppen festlegen, die die einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten haben.

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Nummer 3 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot

(3) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, dass klar erkennbar ist, dass das Fahrwasser nicht benutzt wird.

Stand: 11. Dezember 2002