Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 16 Überholen

(1) aufgehoben

(2) Grundsätzlich muss links überholt werden. Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden.

(3) Das überholende Fahrzeug muss auf den nachfolgenden Verkehr achten und die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, dass kein gefährlicher Sog entstehen kann, und sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen, ohne dabei das überholte Fahrzeug zu gefährden oder zu behindern. Das vorausfahrende Fahrzeug muss das Überholen so weit wie möglich erleichtern.

(4) Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu überholenden Fahrzeugs sicher überholt werden, so ist das Überholen nur erlaubt, wenn das zu überholende Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder Anzeige des überholenden Fahrzeugs hin eindeutig zugestimmt hat. Das überholende Fahrzeug kann abweichend von Regel 9 Buchstabe e Ziffer i der Internationalen Regeln seine Absicht über UKW dem zu überholenden Fahrzeug mitteilen, wenn

  1. eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer erfolgt,

  2. eine eindeutige Absprache über UKW möglich ist,

  3. durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, dass möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können, und

  4. die Verkehrslage es erlaubt.

Ist das zu überholende Fahrzeug einverstanden, so kann es seine Zustimmung abweichend von Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii der Internationalen Regeln über UKW geben und Maßnahmen für ein sicheres Passieren treffen. Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW nicht vor, gilt ausschließlich Regel 9 Buchstabe e der Internationalen Regeln.

(5) Das Überholen ist ebenfalls verboten an Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden sind.

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Nummer 4 Überhol- und Begegnungsverbote, Vorfahrt

Stand: 11. Dezember 2002