Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

4 Überhol- und Begegnungsverbote, Vorfahrt

(Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 5)

4.1 Fahrwasserabschnitte, in denen das Begegnen und Überholen von Wegerechtschiffen untereinander verboten ist, bestehen auf der Ems auf folgendenStreckenabschnitten

  • Gatjebogen zwischen den Tonnenpaaren "48/Knock 2" und "49" sowie "52" und "53/PS 2/Oterdum-Reede",

  • Emder Fahrwasser zwischen dem Tonnenpaar "68" und "69" und der Hafeneinfahrt Emden.

4.2 Für den Bereich der Zufahrt zur Hafeneinfahrt Delfzijl bei Oterdum (Zeehaven Kanal), der begrenzt wird durch die Tonnen "51/PS 1", "PS 3", "53/PS 2/Oterdum-Reede" und "PS-O-Reede" sowie durch die Molenköpfe des westlichen und östlichen Hafendamms, gelten die nachfolgenden Vorfahrtsregelungen:

4.2.1 Fahrzeuge, die in den Hafen einlaufen, haben Vorfahrt vor den Fahrzeugen, die den Hafen verlassen wollen.

4.2.2 Fahrzeuge, die durch den Gatjebogen fahren, haben Vorfahrt vor den Fahrzeugen, die aus dem in Nummer 4.2 genannten Gebiet in den Gatjebogen einlaufen wollen.

4.2.3 Fahrzeuge in dem in Nummer 4.2 genannten Gebiet haben Vorfahrt vor den Fahrzeugen, die aus der Bucht von Watum oder dem Dollart in den Bereich der Zufahrt einlaufen wollen.

4.2.4 Mit dem Flutstrom oder bei Stromstillstand in den Hafen Emden einlaufende oder die Umschlagsplätze an der Ems anlaufende Fahrzeuge haben, wenn sie das Fahrwasser queren müssen, Vorfahrt gegenüber allen entgegenkommenden Fahrzeugen.

Stand: 28. April 2021