Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 17 Begegnen

(1) aufgehoben

(2) aufgehoben

(3) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die von der zuständigen Behörde festglegt worden sind.

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Nummer 4 Überhol- und Begegnungsverbote, Vorfahrt

(4) Abweichend von Regel 14 der Internationalen Regeln dürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserabschnitten im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Satz 1 einem Gegenkommer ausnahmsweise nach Backbord ausweichen. Die Absicht ist dem Gegenkommer anzuzeigen. Dem Gegenkommer kann das Fahrzeug seine Absicht über UKW mitteilen, wenn

  1. eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer erfolgt,

  2. eine eindeutige Absprache über UKW möglich ist,

  3. durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, dass möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können, und

  4. die Verkehrslage es erlaubt.

Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW nicht vor, so ist dem Gegenkommer die Absicht durch einen langen Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen anzuzeigen. Der Gegenkommer hat mit dem gleichen Signal zu antworten und das Fahrzeug an dessen Steuerbordseite zu passieren. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge.

Stand: 11. Dezember 2002