Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 18 Vorfahrt der Schifffahrt im Fahrwasser

(1) In einem Fahrwasser fahrende Fahrzeuge haben Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die

  1. in das Fahrwasser einlaufen,

  2. das Fahrwasser queren,

  3. in dem Fahrwasser drehen,

  4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.

(2) Fahrzeuge die sich in einem Fahrwasser befinden haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen.

(3) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch das Schifffahrtszeichen A.2 des Abschnitts I des Anhangs 1 gekennzeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden Seiten, so hat Vorfahrt im Tidegewässer das mit dem Strom fahrende Fahrzeuge, bei Stromstillstand das Fahrzeug, das vorher gegen den Strom gefahren ist. Das wartepflichtige Fahrzeug muss außerhalb der Engstelle so lange warten, bis das andere Fahrzeug vorbei gefahren ist.

(4) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass die Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen abweichende Vorfahrtsregeln festlegen.

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Nummer 4 Überhol- und Begegnungsverbote, Vorfahrt

(6) Segelfahrzeuge haben im Fahrwasser einander ausschließlich nach den Internationalen Regeln auszuweichen, wenn sie dadurch vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge nicht gefährden oder behindern.

Stand: 11. Dezember 2002