Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 21 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote

(1) Die Emsmündung darf von den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden:

  1. Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände, welche

    1. gasförmige Güter nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code) in seiner jeweils gültigen Fassung, außer Stickstoff und Kältemittel,

    2. flüssige Güter nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Chemikalien als Massengut befördern (IGC-Code) in seiner jeweils gültigen Fassung, für die nach Kapitel 15 Abschnitt 15.19 des IBC-Codes in vollem Umfang Überfüllsicherungen und Füllstandsalarme vorgeschrieben sind und die daher den Eintrag "15.19" in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 des Codes haben, oder

    3. flüssige Güter, die unter Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) in seiner jeweils gültigen Fassung fallen, als Massengut befördern,

  2. leere Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände nach dem Löschen der in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Stoffe - ausgenommen Restmengen, die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtungen nicht mehr gepumpt werden können - sofern der Flammpunkt der letzten Ladung unter 35 °C lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,

    Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
    Nummer 5 Ständige Sprechfunkverbindung
    Nummer 6 Abstimmung mit der zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde

  3. Reaktorschiffe.

(2) Voraussetzungen für das Befahren der Emsmündung sind:

  1. Beim Einlaufen in die Emsmündung oder beim Verlassen einer Liegestelle muss eine Sicht von mehr als 1 000 m herrschen;

  2. es muss eine ständige Sprechfunkverbindung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Stellen bestehen, die auch dann sichergestellt sein muss, wenn mit anderen Stellen Sprechfunkverkehr aufgenommen wird;

  3. es muss ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet sein, das bei verminderter Sicht ständig von einer fachkundigen Person zu beobachten ist;

  4. die Benutzung von Selbststeueranlagen ist nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen zulässig;

  5. die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.

Nummer 1 gilt nicht für Tankschiffe mit einer Ladefähigkeit bis 2 000 t bei einer Sicht von mehr als 500 m, sofern sie ausschließlich oder nach der letzten Reinigung und Entgasung Erdölprodukte mit einem Flammpunkt von 35 °C und darüber befördern und mit einem Kreiselkompass oder einem geprüften und kompensierten Magnetkompass ausgerüstet sind.

(3) Die zuständige Behörde kann für Fahrzeuge im Sinne von Absatz 1 und für leere Tankschiffe einschließlich Schub- und Schleppverbände nach dem Löschen der in Nummer 1 des Anhangs 2 genannten Stoffe weitere schifffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Emsmündung, insbesondere im Hinblick auf die Annahme von Schleppern, festlegen.

(4) Von der zuständigen Behörde festgelegte Wasserflächen dürfen von bestimmten Fahrzeugen oder Fahrzeuggruppen nur nach vorheriger Meldung bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe verkehrslenkender Maßnahmen befahren werden.

(5) Das Befahren von Wasserflächen innerhalb bestimmter Zeiträume, bei bestimmten Wasserständen oder bei Wetterverhältnissen, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuggruppen, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden sind.

(6) Die Verkehrszentrale kann in Abstimmung mit den beiden zuständigen Behörden von den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für das Befahren der Emsmündung im Einzelfall befreien.

Stand: 11. Dezember 2002