Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 23 Ankern

(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den Reeden und den von der zuständigen Behörde festgelegten Wasserflächen verboten. Dies gilt nicht für manövrierbehinderte Fahrzeuge nach Regel 3 Buchstabe g Ziffern i und ii der Internationalen Regeln.

Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten:

  1. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,

  2. in einem Umkreis von 300 m von manövrierbehinderten Fahrzeugen, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen und Leitungstrassen sowie von Stellen, die durch die Schifffahrtszeichen E.5 des Abschnitts I des Anhangs 1 gekennzeichnet sind,

  3. an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden sind,

  4. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Sielen.

(2) Das Schleppen des Ankers ist verboten. Im Bereich der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Wasserfläche ist auch der Gebrauch des Ankers zu Manövrierzwecken verboten.

(3) Auf Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der Zweckbestimmung der Reede das Liegen dort gestattet ist. Die Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

(4) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder Fahrzeug und Gegenstand im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln sowie auf Fahrzeugen, für die nach Absatz 4 das Ankerverbot nicht gilt, muss ständig Ankerwache gegangen werden. Das gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge auf den nach Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Wasserflächen.

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Nummer 1 Reeden

Stand: 11. Dezember 2002