Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 6 Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge

(1) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Internationalen Regeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 m Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Internationalen Regeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht nach Nummer 1 des Abschnitts II des Anhangs 1 zu führen.

(2) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 m Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstaben a und c der Internationalen Regeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, dass ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist ständig eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

(3) Die zuständige Behörde kann Wasserflächen als Anker- und Liegestellen festlegen, auf denen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge nicht die nach Regel 30 Buchstaben a, b oder c der Internationalen Regeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen brauchen; Regel 30 Buchstabe e der Internationalen Regeln bleibt unberührt.

Stand: 11. Dezember 2002