Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 8 Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern

(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, haben zusätzlich zu den nach den Internationalen Regeln vorgeschriebenen Sichtzeichen bei Nacht ein rotes Rundumlicht nach Nummer 2 des Abschnitts II des Anhangs 1 und am Tage die Flagge "B" des Internationalen Signalbuchs zu führen. Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kriegsfahrzeuge.

(2) Absatz 1 gilt auch für Tankschiffe, die nach dem Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern noch nicht gereinigt und entgast worden sind, es sei denn, dass sie vollständig inertisiert sind.

Stand: 11. Dezember 2002