§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Entgelt für die Inanspruchnahme bundeseigener Wasser- und Uferflächen zum Liegen, zu Umschlags- oder Lagerzwecken gelten in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
- im Binnenhafen Kiel-Holtenau (zwischen den Schleusen und NOK-km 96,75) und den Liegestellen Kiel-Holtenau,
- im Binnenhafen Brunsbüttel (zwischen den Schleusen und NOK-km 5,27) und der Sportbootliegestelle Brunsbüttel,
- im Hafen Hörnum,
- an den Lösch- und Ladeplätzen im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau und im Außenhafen Holtenau,
- am Eider-Sperrwerk,
- an der Eiderkaje in Tönning,
- auf Borkum,
- auf Helgoland und
- im Seezeichenhafen Wittdün.
(2) Dieses Entgelt fällt nicht an, soweit Entgelte aufgrund von besonderen Nutzungs-, Miet- oder Pachtverträgen erhoben werden.
Stand: 01. Mai 2021