Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Entgelt für die Inanspruchnahme bundeseigener Wasser- und Uferflächen zum Liegen, zu Umschlags- oder Lagerzwecken gelten in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

  1. im Binnenhafen Kiel-Holtenau (zwischen den Schleusen und NOK-km 96,75) und den Liegestellen Kiel-Holtenau,

  2. im Binnenhafen Brunsbüttel (zwischen den Schleusen und NOK-km 5,27) und der Sportbootliegestelle Brunsbüttel,

  3. im Hafen Hörnum,

  4. an den Lösch- und Ladeplätzen im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau und im Außenhafen Holtenau,

  5. am Eider-Sperrwerk,

  6. an der Eiderkaje in Tönning,

  7. auf Borkum,

  8. auf Helgoland und

  9. im Seezeichenhafen Wittdün.

(2) Dieses Entgelt fällt nicht an, soweit Entgelte aufgrund von besonderen Nutzungs-, Miet- oder Pachtverträgen erhoben werden.

Stand: 01. Mai 2021