Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3 Berechnungsgrundlagen

(1) Grundlage für die Entgeltberechnung ist bei Wasserfahrzeugen, die gegen Entgelt Personenbeförderung durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind als Bemessungseinheit (BE) zugrunde zu legen:

  1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl (BRZ) nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);

  2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;

  3. bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmeter;

  4. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, das nach der Formel Länge zdL x Breite x Tiefgang berechnete Volumen in Kubikmeter;

  5. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten BE aller Fahrzeuge;


    1. bei Fischereifahrzeugen,

    2. bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasserfahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder Eichschein ausgestellt ist,

die Länge in Metern über alles.

(2) Die belegte Lagerfläche in Quadratmeter wird durch Multiplikation von größter Länge und größter Breite errechnet.

(3) Angefangene BE werden auf volle Einheiten aufgerundet.

(4) Als Ballast gelten Stoffe, die nicht zu Handelszwecken bestimmt sind und ausschließlich zur Sicherung der Stabilität von Wasserfahrzeugen, schwimmendem Gerät oder Schwimmkörpern dienen.

Stand: 01. Mai 2021