§ 5 Befreiungen und Ermäßigungen
(1) Entgelte werden nicht erhoben
- für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder, die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-, Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind,
- für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper privater Unternehmer, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchführen und dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darüber eine Bescheinigung des Auftraggebers vorlegen und
- für Wasserfahrzeuge privater Unternehmer, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Notschleppaufgaben wahrnehmen.
- für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder, die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-, Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind,
- für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,
- für Fahrzeuge des Landes, der Bundeswehr, der Bundespolizei, für Zoll-, Lotsen-, Feuerlösch-, Rettungs- sowie Fischereiaufsichtsfahrzeuge,
- für Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahrzeuge, wenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch genommen werden und sie nicht zur gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
- für den Umschlag und die Lagerung von Gütern, die zum Ressortvermögen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Finanzen oder zum Verwaltungsvermögen der Wasserwirtschaftsverwaltung eines Landes gehören,
- für den Umschlag und die Lagerung von Gütern, die im unmittelbaren Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserwirtschaftsverwaltung eines Landes befördert werden,
- für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt in einem Hafen am Nord-Ostsee-Kanal, sofern die Wasser- oder Uferfläche ausschließlich zur Übernahme von Treibstoff oder Proviant, zur Abgabe von Slop oder zur Durchführung von Reparaturen benutzt wird und diese Benutzung nicht länger als zwölf Stunden dauert.
(2) Im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals wird für Fahrgastschiffe im fahrplanmäßigen Einsatz bei kurzfristigem Liegen für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen das Liegegeld um 2/3 ermäßigt.
(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.
Stand: 01. Mai 2021