§ 6 Pauschalen
Pauschalen können mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt für ein bestimmtes Wasserfahrzeug nach Maßgabe der Anlagen vereinbart werden. Dies gilt nicht für Häfen am Nord-Ostsee-Kanal. Eine Anrechnung der vereinbarten Pauschale für den Eigentümer des Fahrzeugs auf ein Ersatzfahrzeug ist möglich, die Pauschale richtet sich nach dem größeren Fahrzeug.
Stand: 01. Mai 2021