Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Pauschalen

Pauschalen können mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt für ein bestimmtes Wasserfahrzeug nach Maßgabe der Anlagen vereinbart werden. Dies gilt nicht für Häfen am Nord-Ostsee-Kanal. Eine Anrechnung der vereinbarten Pauschale für den Eigentümer des Fahrzeugs auf ein Ersatzfahrzeug ist möglich, die Pauschale richtet sich nach dem größeren Fahrzeug.

Stand: 01. Mai 2021