Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7 Anmeldung

Wer die in § 1 genannten Wasser- und Uferflächen in Anspruch nimmt, hat dies unverzüglich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mitzuteilen. Dabei sind die für die Entgeltberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Können Ladungspapiere nicht vorgelegt werden, so hat der Anzeigepflichtige nach Wahl des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes diesem entweder Einblick in die Geschäftsunterlagen zur Feststellung der Ladung sowie der Art und Menge des Umschlages zu gewähren oder diesem das Betreten des Schiffes zur Besichtigung der Ladung durch eine Beauftragung zu gestatten.

Stand: 01. Mai 2021