Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1

Küstenschifffahrt im Sinne dieser Verordnung betreibt, wer Fahrgäste oder Güter in einem Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord nimmt und sie unter Benutzung des Seeweges gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Bereich befördert. Für die Begrenzung des Seeweges sind die Vorschriften der Flaggenrechtsverordnung vom 04. Juli 1990 (BGBl. I Seite 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), entsprechend anzuwenden.

Stand: 20. Juli 2002