Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1
Für selbstständig von Land in Sichtweite der Küste eingesetzte Arbeitsboote über 8 m Länge gelten die Anforderungen des Kapitels 3 entsprechend, soweit nicht nachfolgend etwas Abweichendes geregelt ist.

1.2
Die Schwimmfähigkeit des mit Wasser gefüllten Bootes muss durch Auftriebskörper sichergestellt sein. Der Restauftrieb [kN] des vollgeschlagenen unbemannten Bootes muss mindestens 0,3 x LB x BB x HB betragen. Dabei ist

LBLänge des Bootes in m
BBBreite des Bootes in m
HBSeitenhöhe des Bootes in m

1.3
Eine GMDSS-Funkausrüstung ist nicht erforderlich, sofern ein Handfunksprechgerät mit DSC-Funktion1) vorhanden ist.

1.4
Die Berufsgenossenschaft kann für ein Arbeitsboot, für das aufgrund seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen der Anlage 2 nicht erfüllbar sind, im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

1.5
Arbeitsboote, die nur als Beiboot in Sichtweite des Mutterschiffs zum Einsatz kommen, müssen mindestens die Anforderungen des Kapitels V des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes für normale oder schnelle Bereitschaftsboote erfüllen.

1) Das Gerät muss den Vorgaben der europäischen Richtlinien über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen (z. B. Richtlinie 1999/5/EG und 2014/53/EU) entsprechen.

Stand: 14. März 2018