Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt D - Entzug von Funkzeugnissen

  1. Soweit nicht anderweitig geregelt, können Funkzeugnisse nach dieser Verordnung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat.

  2. Für den Entzug zuständig ist

    1. bei den in Abschnitt A Nummer 1.1 Buchstabe a genannten Funkzeugnissen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

    2. bei den in Abschnitt A Nummer 1.1 Buchstabe b genannten Funkzeugnissen die Zentrale Verwaltungsstelle im Sinne von Abschnitt B Nummer 1.

  3. Der Inhaber hat das Funkbetriebszeugnis bei der nach Nummer 2 zuständigen Stelle abzuliefern.

Stand: 03. Oktober 2002