Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge

Wird bei Gefahr im Verzuge ein Fahrzeug ohne Zustimmung des Fahrzeugführers losgeworfen oder verholt, so hat derjenige, der für das Loswerfen und Verholen verantwortlich ist, den Fahrzeugführer oder die Hafenbehörde unverzüglich, nachdem das Fahrzeug wieder festgemacht ist, zu unterrichten.

Stand: 18. Januar 2017