Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 2 - Einlaufen, An- und Abmeldepflicht

§ 6 Erlaubnis zum Einlaufen

§ 7 An- und Abmeldung der Fahrzeuge

§ 8 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge

Stand: 18. Januar 2017