Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10 Ankern

Das Ankern in einem Schutz- und Sicherheitshafen ist verboten. Satz 1 gilt nicht, soweit das Ankern durch die zuständige Hafenbehörde erlaubt ist, oder im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr.

Stand: 18. Januar 2017