Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12 Festmachen von Fahrzeugen

(1) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festmachen.

(2) Ein Fahrzeug muss fest und sicher und so vertäut werden, dass die Befestigungen jederzeit gelöst werden können und das Losmachen anderer Fahrzeuge nicht behindert wird.

(3) Bei vorhandenen Landpollern sind diese zu benutzen.

Stand: 18. Januar 2017