§ 14 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen
(1) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass
- im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und
- auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.
Satz 1 gilt nicht für Fender oder Anker.
(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.
Stand: 18. Januar 2017