Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16 Verkehrsstörende Einrichtungen

Der Fahrzeugführer darf keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, an seinem Fahrzeug anbringen oder anbringen lassen.

Stand: 18. Januar 2017