Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 38 Gültigkeit anderer Vorschriften

Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, bleibt die Geltung anderer Rechtsvorschriften,

  • insbesondere der Kollisionsverhütungsregeln nach der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln),
  • der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
  • der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I Seite 1583),
  • der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II Seite 141, 144)),

in den jeweils geltenden Fassungen, unberührt.

Stand: 18. Januar 2017