Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 39 Ausnahmen für den öffentlichen Dienst

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

Stand: 18. Januar 2017