Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 40 Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“

Die Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sind von den Verboten dieser Verordnung ausgenommen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rettungsaufgaben im Einzelfall unumgänglich ist.

Stand: 18. Januar 2017