§ 42 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- entgegen § 3 Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen Hafenbehörde, der Vollzugsorgane oder der Schleusenbediensteten nicht befolgt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig
unterstützt,
- entgegen § 4 Absatz 2 einen Landgang nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausbringt oder ein Boot nicht oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, - der Vorschrift des § 5 über die Grundregeln für das Verhalten im Hafen zuwiderhandelt,
- entgegen § 6 Absatz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 in einen Hafen einläuft oder eine Anlegestelle benutzt,
- entgegen § 7 Absatz 1, § 34 Absatz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 22 Absatz 1 einen Liegeplatz wechselt,
- entgegen § 9 Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt,
- entgegen § 10 Satz 1 ankert,
- entgegen § 11 ein Fahrzeug auflegt,
- entgegen § 12 Absatz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 29 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug oder ein Sportboot festmacht,
- entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt,
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt,
- entgegen § 14 Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet,
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Hafen reingehalten wird,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 einen Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,
- entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand anbringt oder anbringen lässt,
- entgegen § 17 Absatz 1 einen Landgang nicht richtig betreibt,
- entgegen § 18 Satz 1 oder § 27 Absatz 5 lädt, löscht oder eine Person anlandet,
- entgegen § 19 Absatz 1 eine Anlegebrücke benutzt,
- entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt,
- entgegen § 21 ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt,
- entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 34 Absatz 8 Satz 3 ein Fahrzeug verlässt,
- entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 sich nicht an Bord aufhält,
- entgegen § 23 Absatz 2 lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet,
- entgegen § 23 Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert,
- entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrzeug verholt,
- entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschaltet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,
- entgegen § 24 Absatz 3 oder § 27 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht verholbereit hält,
- entgegen § 25 Absatz 1 Treibstoff übernimmt oder abgibt,
- entgegen § 27 Absatz 6 eine Ladung umschlägt,
- entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 den dort genannten Hafen anläuft,
- ohne Erlaubnis nach § 30 Absatz 2 Satz 2 den Schutzhafen anläuft,
- entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 eine Wasserfläche oder den Neuen Vorhafen befährt,
- entgegen § 34 Absatz 6 Satz 1 den Sicherheitsbereich nicht richtig durchfährt
- entgegen § 34 Absatz 7 Satz 1 im Neuen Vorhafen anlegt,
- entgegen § 34 Absatz 8 Satz 1 ein anderes Fahrzeug behindert,
- entgegen § 34 Absatz 8 Satz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht richtig anlegt,
- entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder
- entgegen § 37 Absatz 1 badet, taucht, surft, Jetski fährt oder Feuerwerkskörper abbrennt.
Stand: 18. Januar 2017