§ 55a Verkehrszentralen
Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:
- Verkehrsinformationen,
- Verkehrsunterstützungen,
- Verkehrsregelungen und
- Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.
Stand: 01. November 1998