Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 55a Verkehrszentralen

Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:

  1. Verkehrsinformationen,

  2. Verkehrsunterstützungen,

  3. Verkehrsregelungen und

  4. Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.

Stand: 01. November 1998