§ 34 Umschlag
Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Absatz 1 hierfür bekannt gemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekannt gemachten Voraussetzungen gestattet.
Reeden und Liegestellen für Umschlag und Bunkern (§ 34 SeeSchStrO)
Reeden und Liegestellen, auf bzw. an denen unter den folgenden Voraussetzungen der Umschlag und das Bunkern gestattet sind:
Nordsee
Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
15.1 Weser
Für das Bebunkern von Fahrzeugen außerhalb der Häfen ist eine Befreiung des jeweils zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes Bremen oder Bremerhaven über Bremen Weser Traffic oder Bremerhaven Weser Traffic einzuholen
15.2 Lesum
Bunkerstation für Sportfahrzeuge bei km 8,79 (Nordufer).
15.3 Jade
(aufgehoben)
Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord
19.1 Elbe
19.1.1
Reeden, auf denen der Umschlag und das Bunkern gestattet sind:
19.1.1.1
Außenelbe-Reede
19.1.1.2
Neuwerk-Reede
19.1.1.3
Medem-Reede
19.1.1.4
Neufeld-Reede West
19.1.1.5
Twielenfleth-Reede
19.1.1.6
Krautsand-Reede außerhalb des Fahrwassers
19.1.2
Reeden, auf denen für Fahrzeuge mit Gütern der Klasse 1 IMDG-Code deutsch das Bunkern gestattet ist:
19.1.2.1
Außenelbe-Reede
19.1.2.2
Medem-Reede
19.1.2.3
Neufeld-Reede West
19.1.2.4
Wischhafen-Reede
Voraussetzung:
Der Umschlag am bunkernden Fahrzeug ist verboten.
19.1.3
Reeden, auf denen für Tankschiffe im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 3 SeeSchStrO das Bunkern gestattet ist:
19.1.3.1
Grauerort-Reede
Voraussetzung:
Es dürfen nur die Gas- und Chemikalientankschiffe bebunkert werden, welche die Kaianlage vor Bützfleth benutzen wollen.
Die vorgesehene Bebunkerung ist bei der Verkehrszentrale Brunsbüttel rechtzeitig anzumelden. Dieser Dienststelle sind auch Beginn und Ende des Bunkerns zu melden (Telefon: 04852 885393 oder 8400 oder über UKW-Kanal 68 - Küstenfunkstelle Brunsbüttel Elbe Traffic).
Es dürfen keine Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Bei starkem Seegang und Eisgang darf nicht gebunkert werden.
19.1.3.2
Twielenfleth-Reede
Voraussetzung:
Es dürfen nur die Gas- und Chemikalientankschiffe bebunkert werden, welche die Kaianlage vor Bützfleth benutzen wollen.
Die vorgesehene Bebunkerung ist bei der Verkehrszentrale Brunsbüttel rechtzeitig anzumelden. Dieser Dienststelle sind auch Beginn und Ende des Bunkerns zu melden (Telefon: 04852 885393 oder 8400 oder über UKW-Kanal 68 Küstenfunkstelle Brunsbüttel Elbe Traffic).
Es dürfen keine Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Bei starkem Seegang und Eisgang darf nicht gebunkert werden.
19.1.4
Reeden, auf denen für Tankschiffe im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO das Bunkern gestattet ist:
19.1.4.1
Außenelbe-Reede
19.1.4.2
Neuwerk-Reede
19.1.4.3
Medem-Reede
19.1.4.4
Neufeld-Reede West
Nord-Ostsee-Kanal
Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord
19.2 Nord-Ostsee-Kanal
19.2.1
Liegestellen für das Bunkern:
19.2.1.1
Bunkerbrücke der Firma Total Bitumen Deutschland in Brunsbüttel
Begrenzung:
Im Süden durch die Uferlinie,
im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 4,45 und km 5,16 vom Ufer zur Kanalmitte hin verlaufen,
im Norden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 60 m parallel zum Ufer verläuft.
19.2.1.2
Bunkerbrücke der Nord- und Westdeutsche Bunker GmbH (NWB) in Brunsbüttel
Begrenzung:
Im Norden durch die Uferlinie,
im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,32 und km 2,41 vom Ufer zur Kanalmitte hin verlaufen,
im Süden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 60 m parallel zum Ufer verläuft.
19.2.1.3
Lürssen Werft am Audorfer See
19.2.1.4
Bunkerbrücke Projensdorf
Begrenzung:
Im Süden durch die Uferlinie,
im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 94,35 und km 94,67 vom Ufer zur Kanalmitte hin verlaufen,
im Norden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 60 m parallel zum Ufer verläuft.
19.2.1.5
Bunkerstation der Firma Bominflot Kiel Tanklager in Kiel-Holtenau
Begrenzung:
Im Süden durch die Kaimauer,
im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 96,80 und km 97,23 vom Ufer zur Kanalmitte hin verlaufen,
im Norden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 35 m parallel zum Ufer verläuft.
19.2.1.6
Außenhafen Kiel-Holtenau
Begrenzung:
Im Norden durch die Spundwandkaje in Länge der Kaistraße,
im Westen und Osten durch Linien, senkrecht zur Spundwandkaje,
im Süden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 30 m parallel zur Spundwandkaje verläuft.
Ostsee
Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord
19.3
Reeden, auf denen das Bunkern gestattet ist:
19.3.1
Kieler Förde
19.3.1.1
Holtenau-Reede
19.3.1.2
Heikendorf-Reede
19.3.2
Wismar Bucht, -Wismar-Innenreede-
19.3.3
Rostock-Reede, -westlicher Teil-
19.3.4
Stralsund, -Altefähr-Reede-
19.3.5
Prorer Wiek
19.3.5.1
Reede Sassnitz-Stadthafen,
19.3.5.2
Reede Sassnitz-Fährhafen.
Stand: 07. August 2018