Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag in dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II

(1) Im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II sind von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen befreit

  1. Führer von Schiffen der Verkehrsgruppe 1 gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209) in Verbindung mit Nummer 5.3 der Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zur Seeschifffahrtsstra­ßen-Ordnung vom 28. September 1998 (BAnz. Nummer 195 a) in der jeweils geltenden Fassung; bei Schleppverbänden darf die Länge über alles nicht mehr als 65 Meter betragen; Binnenschiffe sind nur befreit, wenn der Schiffsführer ein gültiges Befähigungszeugnis für den Nord-Ostsee-Kanal besitzt;

  2. Führer von Schiffen, die von oder zu den Liegeplätzen im Vorhafen Kiel-Holtenau fahren und im Lotsbezirk Kieler Förde nicht zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind.

(2) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

Stand: 08. Mai 2003