Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe in dem Lotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II

(1) Im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II kann die Schifffahrtspolizeibehörde auf Antrag von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen auf dem gesamten Nord-Ostsee-Kanal oder auf einer Teilstrecke befreien:

  1. Führer von Schiffen der Verkehrsgruppe 2 mit einem größtmöglichen Tiefgang von nicht mehr als 3,70 Meter gemäß der Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zu § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung; bei einem Schleppverband darf die Länge nicht mehr als 85 Meter betragen, wenn

    1. sie als Schiffsführer den Nord-Ostsee-Kanal oder die jeweilige Teilstrecke zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechsmal, bei Binnenschiffen mindestens viermal, unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen

      und

    2. sie über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende theoretische Kenntnisse der Verhältnisse und der Verkehrsvorschriften auf dem Nord-Ostsee-Kanal nachweisen.

  2. Führer von Schiffen im Kanalbau- und Unterhaltungsbetrieb, wenn

    1. sie das für die Führung des Schiffes vorgeschriebene Befähigungszeugnis, als Führer eines Binnenschiffes ein gültiges Befähigungszeugnis für den Nord-Ostsee-Kanal, besitzen

      und

    2. sie als Schiffsführer den Nord-Ostsee-Kanal oder die jeweilige Teilstrecke zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechsmal, bei Binnenschiffen mindestens viermal, unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen

      und

    3. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende theoretische Kenntnisse der Verhältnisse und der Verkehrsvorschriften auf dem Nord-Ostsee-Kanal nachweisen.

  3. Führer von Schiffen der Verkehrsgruppe 3 gemäß der Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zu § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, mit Ausnahme der besonders gefährlichen Fahrzeuge, auf der Weststrecke zwischen den Schleusen Brunsbüttel und der Lotsenstation Rüsterbergen mit einer Länge bis einschließlich 100 Meter, einer Breite bis einschließlich 15 Meter und einem größtmöglichen Tiefgang von nicht mehr als 5,50 Meter, auf der Oststrecke zwischen der Lotsenstation Rüsterbergen und den Schleusen Kiel-Holtenau mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 14 Meter und einem größtmöglichen Tiefgang von nicht mehr als 4,50 Meter, wenn

    1. sie mit dem jeweiligen Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zwölfmal den Nord-Ostsee-Kanal oder die betreffende Teilstrecke als Schiffsführer unter Lotsenberatung befahren haben und den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen,

      und

    2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse der Verhältnisse und der Verkehrsvorschriften auf dem Nord-Ostsee-Kanal nachweisen.

(2) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.

(3) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal, bei Binnenschiffen oder Schiffen nach Absatz 1 Nummer 2, mindestens viermal befahren hat.

(4) Die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen werden.

(5) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

Stand: 01. Mai 2008