Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Rostock

(1) Im Lotsbezirk Rostock können auf den Fahrstrecken

  1. zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und den Rostocker Häfen bis zum Liegeplatz 60 im Seehafen Rostock Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 145 Meter, einer Breite bis einschließlich 22 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 9,00 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst,

  2. darüber hinaus bis zum Stadthafen Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst

    auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn

  3. sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zwölfmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen und

  4. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers bzw. Lotsbezirks nachweisen.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von Bunker- und Entsorgungsschiffen erwerben, die zum Zwecke der Bebunkerung oder der Entsorgung in den Grenzen des Geltungsbereiches der Hafennutzungsordnung verkehren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind und der Schiffsführer mit dem jeweiligen Schiff die entsprechende Fahrtstrecke sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt. Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Geltungsbereich zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begrenzen oder erweitern.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von schwimmenden Arbeitsgeräten erwerben, die bei ihrem Arbeitseinsatz den Seelotsbezirk befahren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind, wenn der Schiffsführer mit dem jeweiligen schwimmenden Arbeitsgerät den Einsatzbereich nach Beginn der Arbeitsaufnahme mindestens sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt.

(4) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1:
    150 Meter Länge oder 22,50 Meter Breite,

  2. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2:
    95 Meter Länge oder 13,50 Meter Breite,

(5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.

(6) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 3 die jeweilige Arbeitsstrecke mindestens dreimal befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt.

(7) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff oder Fahrzeug übertragen werden.

(8) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

Stand: 01. Mai 2008