Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung

Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größen lotsen, und zwar

  1. im Lotsbezirk Wismar

    1. in den ersten vier Monaten:
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter und einer Breite bis einschließlich 18 Meter,

    2. im fünften bis achten Monat:
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 140 Meter und einer Breite bis einschließlich 22 Meter,

    3. im neunten bis zwölften Monat:
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 170 Meter und einer Breite bis einschließlich 28 Meter,

  2. im Lotsbezirk Rostock

    1. in den ersten drei Monaten:
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 130 Meter und einer Breite bis einschließlich 21 Meter,

    2. im vierten und fünften Monat:
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 160 Meter und einer Breite bis einschließlich 24 Meter,

    3. im sechsten bis achten Monat:
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 190 Meter und einer Breite bis einschließlich 30 Meter,

    4. im neunten bis zwölften Monat:
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 220 Meter und einer Breite bis einschließlich 32 Meter,

  3. im Lotsbezirk Stralsund

    1. in den ersten vier Monaten:
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 100 Meter und einer Breite bis einschließlich 16 Meter,

    2. im fünften bis achten Monat:
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter und einer Breite bis einschließlich 18 Meter,

    3. im neunten bis zwölften Monat:
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 140 Meter und einer Breite bis einschließlich 22 Meter.

Stand: 30. Juli 2006