Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 50

Ist eine Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen vor dem 01. Dezember 2022 begonnen worden, so wird sie nach der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung richtet sich die Bestallung der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsanwärters nach der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes.

Stand: 10. Juni 2021