§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 sich in einem dort genannten Gebiet aufhält,
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig verlässt,
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 ankert,
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 fischt oder angelt,
- entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 das dort genannte Gebiet befährt,
- entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Flaggen gezeigt werden,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
Stand: 12. Juni 2012