Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

3.0 Schlussbestimmungen

3.1
Die vorstehenden Entgelte sind Nettobeträge. Auf sie ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer gesondert zuzurechnen und in einer ordnungsgemäßen Rechnung (mit Angabe des Absenders und Empfängers sowie Ort, Datum und Unterschrift) offen auszuweisen.

3.2
Die Auszahlung für die Dienstleistungen des Lotsen erfolgt entweder an Bord oder bargeldlos innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Abrechnungsunterlagen.

Stand: 26. Oktober 2012