Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 22 Auflagen

Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs eine Erlaubnis oder Genehmigung nach dieser Verordnung auch nachträglich befristen oder mit Auflagen versehen.

Stand: 01. Mai 2013