Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Gebotszeichen B.9a

Datum 01.09.2021

Gebotszeichen B.9a - Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern, jpg-Format (intern)