Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Häufig gestellte Fragen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr fördert die Ausbildung von Binnenschifferinnen und Binnenschiffern, Hafenschifferinnen und Hafenschiffern, Binnenschifffahrtskapitäninnen und Binnenschifffahrtskapitänen in Unternehmen der gewerblichen Binnenschifffahrt.

Die Ausbildung zur Hafenschifferin und zum Hafenschiffer ist in der Richtlinie zwar nicht ausdrücklich genannt, die Förderung dieser Ausbildung ist jedoch mit enthalten.

Auch in den folgenden Ausführungen wird sie zwecks Überschaubarkeit nicht ausdrücklich genannt, das hier Ausgeführte gilt jedoch entsprechend auch für diese Ausbildung.

Warum gibt es eine Förderung?

Durch die Ausbildungsförderung soll ein Ausbildungsanreiz geboten werden, um zusätzliche qualifizierte Stellen im Bereich der gewerblichen Binnenschifffahrt zu schaffen. Die Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Binnenschifffahrt soll erleichtert werden.

Wo finde ich Informationen zur Ausbildungsförderung?

Den Wortlaut der Verordnung entnehmen Sie bitte der "Richtlinie zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt" vom 12. Juli 2022 (Bundesministerium für Digitales und Verkehr, BAnz. AT 22.07.2022 B4), zu finden unter ELWIS > Förderprogramme > Aus- und Weiterbildungsförderung (Interner Link).

Hier finden Sie auch die aktuellen Antragsvordrucke, Vordrucke für den Finanzierungsplan sowie Musteranträge und Muster für den Finanzierungsplan, ebenso die Vordrucke für den Zwischennachweis und den Verwendungsnachweis.

Wer wird gefördert?

  1. Binnenschifffahrtsunternehmen mit eigenen, gemieteten, gepachteten oder geleasten Binnenschiffen

  2. Vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) anerkannte Ausbildungsvereine, die im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit Kooperationspartnern aus der Binnenschifffahrt Ausbildungsplätze einrichten

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Ihr Unternehmen hat seinen Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, also in der Bundesrepublik Deutschland und

  • Ihre Auszubildende / Ihr Auszubildender muss eine Ausbildung zur Binnenschifferin bzw. zum Binnenschiffer (Nummer 3.1 der Förderrichtlinie) bzw. zur Binnenschifffahrtskapitänin bzw. zum Binnenschifffahrtskapitän (Nummer 3.2 der Förderrichtlinie) durchlaufen.

Was wird gefördert?

  • die 36-monatige Ausbildung zur Binnenschifferin oder zum Binnenschiffer
    (Nummer 3.1 der Richtlinie)

  • die 42-monatige Ausbildung zur Binnenschifffahrtskapitänin oder zum Binnenschifffahrtskapitän
    (Nummer 3.2 der Richtlinie)

  • die Weitergewährung einer Zuwendung
    (Nummer 4.3 der Richtlinie)

Was wird nicht gefördert?

Die durch die Jade Hochschule angebotenen dualen und berufsbegleitenden Studiengänge Schiffs- und Hafenbetrieb B. Sc. fallen nicht unter das Förderprogramm.

Welche Unterlagen müssen Sie vorlegen?

Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß der "Richtlinie zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt" vom 12. Juli 2022 (Bundesministerium für Ditgitales und Verkehr, BAnz AT 22.07.2022 B4).

Gleichzeitig beantragen Sie die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns, um einen Ausbildungsvertrag abzuschließen und bestätigen, mit dem Vorhaben noch nicht begonnen zu haben. Der Ausbildungsvertrag darf erst "mit Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns" geschlossen werden!

Mit dem Antrag legen Sie folgende Unterlagen vor:

  1. Einen Nachweis, dass der Ausbildungsbetrieb seinen Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat (aktueller Handelsregisterauszug oder amtliche Bestätigung für die Anmeldung und Ausübung eines Gewerbebetriebs in der Binnenschifffahrt, oder - bei Ausbildungsvereinen aktueller Vereinsregisterauszug). Aus dem Nachweis muss ferner hervorgehen, seit wann der Betrieb oder das Unternehmen oder der Ausbildungsverein besteht (erstmalige Eintragung). (Aktuell: nicht älter als 6 Monate!) und

  2. eine Bestätigung des Steuerberaters über die Eigenschaft des antragstellenden Unternehmens als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 06. Mai 2003 (Amtsblatt EU L 124/36 vom 20. Mai 2003).

    Bitte warten Sie die Bewilligung zum Abschluss eines Ausbildungsvertrages ab. Wenn diese vorliegt, reichen Sie folgende Unterlagen nach:

  3. den von beiden Seiten (Ausbildungsbetrieb und Auszubildende bzw. Auszubildender) unterschriebenen Ausbildungsvertrag mit Datum des Vertragsabschlusses,

  4. die Eintragungsbestätigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer über das Bestehen des Ausbildungsvetrages,

  5. einen aktuellen Nachweis zur Wohnanschrift der Auszubildenden bzw. des Auszubildenden (z. B. Kopie eines amtlichen Ausweispapiers, z. B. Personalausweis bzw. des Schifferdienstbuchs) und

  6. einen verbindlichen Finanzierungsplan (Excel-Dokument, intern) als Zusammenstellung Ihrer Ausgaben für den Ausbildungsplatz für die 36-monatige bzw. 42-monatige Ausbildung.

Der Antrag ist vollständig, wenn sämtliche geforderten Anlagen (Punkt 6 des Antragsvordrucks) der GDWS als Bewilligungsbehörde - Datum des Posteingangs - vorliegen. Erst dann kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel - über Ihren Antrag entscheiden.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Ausbildungsförderung beträgt für die Auszubildende bzw. den Auszubildenden 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für den Ausbildungsplatz, höchstens jedoch 65.000 Euro für die 36-monatige Ausbildungszeit zur Binnenschifferin bzw. zum Binnenschiffer und höchstens 76.000 Euro für die 42-monatige Ausbildungszeit zur Binnenschifffahrtskapitänin bzw. zum Binnenschifffahrtskapitän. Die Förderung erhöht sich auf 60 % bzw. 70 % für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wenn Ihr Unternehmen als Kleines oder Mittleres Unternehmen (KMU) gemäß der jeweils aktuellen Empfehlung der EU-Kommission anerkannt ist.

Was heißt KMU und welche Bedeutung hat das für mein Unternehmen?

KMU steht für kleine und mittlere Unternehmen. Was diese sind, steht in der jeweils aktuellen Definition der EU-Kommission. Anhand dieser Definition ist vom Steuerberater eine entsprechende Erklärung auszufüllen. Nach den derzeitigen Empfehlungen in Anlehnung an die Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission gelten als "kleine Unternehmen" Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro und als "mittlere Unternehmen" Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und entweder Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.

Antragsverfahren

Für welche Ausbildungsverhältnisse kann ich einen Antrag stellen?

Ein Antrag für jeweilige Ausbildungsverhältnisse kann nur in dem Kalenderjahr gestellt werden, in dem das Ausbildungsverhältnis beginnt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht (Nummer 2.1 der Richtlinie).

Was muss ich beachten, wenn ich den Zuwendungsbescheid erhalten habe?

Mit Eingang des Zuwendungsbescheids läuft die Rechtsmittelfrist. Diese beträgt einen Monat ab Eingang bei Ihnen (siehe Rechtsbehelfsbelehrung). Grundsätzlich wird Ihr Zuwendungsbescheid erst nach Ablauf dieser Frist bestandskräftig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, mit beiliegender Erklärung auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu verzichten. Dann wird der Bescheid bestandskräftig, wenn die Erklärung bei der GDWS eingegangen ist. In beiden Fällen sollten Sie den Zuwendungsbescheid nach Eingang bei Ihnen sorgfältig lesen, da mit Bestandskraft der Bescheid grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann.

Liegt die Rechtsbehelfsverzichtserklärung nicht vor, wird der Zuwendungsbescheid einen Monat nach Bekanntgabe rechtskräftig.

Zwischennachweis

Wann und wie erhalte ich die Zuwendung?
Welche Termine sind zu beachten?
Welchen Zeitraum umfasst der jeweilige Zwischennachweis?

Für die 36-monatige Ausbildung zur Binnenschifferin oder zum Binnenschiffer ist zum 30. April des 1. Folgejahrs nach Antrag, 30. April des 2. Folgejahrs nach Antrag und 30. April des Folgejahrs nach Antrag ein Zwischennachweis vorzulegen (Nummer 8.5.4 der Förderrichtlinie).

Für die 42-monatige Ausbildung zur Binnenschifffahrtskapitänin oder zum Binnenschifffahrtskapitän ist zum 30. April des 1. Folgejahrs nach Antrag, 30. April des 2. Folgejahrs nach Antrag, 30. April des 3. Folgejahrs und 30. April des 4. Folgejahrs nach Antrag ein Zwischennachweis vorzulegen (Nummer 8.5.4 der Förderrichtlinie)

Der Zwischennachweis besteht aus einem

Sachbericht
Teil 1 (PDF, intern),

einer Aufstellung der bereits entstandenen einzelnen Aufwendungen
Teil 2 (PDF, intern)

und einer Zusammenfassung der Aufwendungen in diesem Zeitraum analog dem zuvor eingereichten Finanzierungsplan
Teil 3 (PDF, intern).

Der Nachweis erfolgt für das 1. Ausbildungsjahr vom Ausbildungsbeginn bis einschließlich Dezember, im 2. Ausbildungsjahr für die Monate Januar bis Dezember, im 3. Ausbildungsjahr für die Monate Januar bis Dezember und im 4. Ausbildungsjahr ab Jahresbeginn bis zum Datum der Abschlussprüfung.

Zusammen mit dem Zwischennachweis ist ein aktueller Auszug aus dem Schifferdienstbuch für die auszubildende Person vorzulegen.

Anhand dieser Unterlagen wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüft, ob die Ausbildung planmäßig verläuft und in welcher Höhe die Förderung nachschüssig (siehe Richtlinie (PDF, intern)) ausgezahlt werden darf. Daher ist es wichtig, dass der jeweilige Zwischennachweis sorgfältig erstellt wird.

Da der Zwischennachweis zu den obliegenden Mitteilungspflichten gehört, ist die Vorlage für den Bestand des Zuwendungsbescheides von entscheidender Bedeutung. Liegt dieser nicht fristgerecht vor, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen werden, da die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die ordnungsgemäße Verwaltung der Haushaltsmittel Sorge tragen muss.

Wichtig:
Bitte keine Belege beifügen! Diese werden erst bei Vorlage des Verwendungsnachweises benötigt.

Beendigung der Ausbildung

Was muss ich tun, wenn der Ausbildungsvertrag vorzeitig durch Prüfung, Kündigung, Aufhebungsvertrag etc. beendet wird?

Bitte schicken Sie unverzüglich eine Mitteilung an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Damit kommen Sie Ihrer Mitteilungspflicht aus dem Zuwendungsbescheid nach.

Sie erhalten von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ein Schreiben, mit dem Sie zur Vorlage des Verwendungsnachweises aufgefordert werden.

Nach Beendigung der Ausbildung, spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes legen Sie den Verwendungsnachweis (PDF, intern) vor. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die Endabrechnung aus der zuvor bewilligten Ausbildungsförderung anhand der eingereichten Nachweise (Belege, Rechnungen etc.).

Reichen Sie daher bitte sämtliche Belege entsprechend zum Finanzierungsplan ein. Förderfähige Ausgaben sind auch die anteilmäßigen BG-Beiträge und Kosten für die Lohnbuchhaltung. Bitte reichen Sie mit den Unterlagen zum Verwendungsnachweis immer die Prüfungsbescheinigung der IHK ein!

Nicht berücksichtigt werden

  • Aufwendungen, die nicht mit einem Beleg nachgewiesen werden können

  • Aufwendungen ohne Nachweis der Bezahlung

  • Aufwendungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen

  • Aufwendungen, die außerhalb des Maßnahme-Zeitraums entstanden sind

  • Aufwendungen, die nicht im Verwendungsnachweis aufgeführt sind

  • Aufwendungen, die nicht im Finanzierungsplan enthalten sind

  • Aufwendungen, die nach Abrechnung des Verwendungsnachweises, also nach Zustellung des Endbescheids, eingereicht werden.

Noch Fragen? Rufen Sie mich an, schreiben Sie mir eine E-Mail. Sie erreichen mich unter folgenden Kontaktdaten:

Barbare Eggersglüß
Abteilung Schifffahrt
Dezernat Wirtschaftsangelegenheiten der Binnenschifffahrt

Telefon: 0228 7090-4252
Telefax: 0228 7090-9010
E-Mail: Barbara.Eggersgluess@wsv.bund.de

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Am Propsthof 51
53121 Bonn

Stand: 26. August 2022