Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Maßnahmen der Optimierung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen (ausschließlich Güterverkehr) für eine größere Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser

Richtlinie (PDF, intern) zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße vom 02. November 2023
(Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen - Verlagerung)
Inkrafttreten: 01. Januar 2024
Außerkrafttreten: 31. Dezember 2026

Vordruck für die Beantragung von Zuwendungen für

Die Neuregelung betreffend die Förderung der Maßnahmen am Vorschiff durch Erlass des BMDV vom 20. Oktober 2023, der den Erlass vom 14. Juli 2023 ersetzt, ist zu beachten:
Maßnahmen am Vorschiff sind nur solche, die den vorderen sich meist verjüngenden Teil des Schiffs betreffen. Das Vorschiff endet am vorderen Laderaumbegrenzungsschott. Nur die Ausgaben, die die Umrüstung des Vorschiffs betreffen, sind förderfähig.

Wenn jedoch, wie z. B. mit dem Zweck der Verstärkung des Laderaums, neben dem Vorschiff das Mittelschiff in die Maßnahme mit einbezogen wird und erst durch die Gesamtmaßnahme das Förderkriterium von wenigstens 15 cm Tiefgangreduzierung erfüllt wird, ist dies für die Frage der Förderfähigkeit der Maßnahme nach Nummer 3.1.3 der Förderrichtlinie ausreichend.

Die Ausgaben für die Umrüstung des Mittelschiffs (Laderaum) sind nicht förderfähig.

Da für die Umrüstung des Vorschiffs ebenso wie beim Ersatz des Hinterschiffs in einem nicht unerheblichen Umfang auch Arbeiten und Bauteile erforderlich sind, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Optimierung für Niedrigwasser stehen, muss sich dies auch bei den Maßnahmen am Vorschiff in einer reduzierten Förderquote wiederspiegeln.

Vor diesem Hintergrund wird die Förderung des Ersatzes des Vorschiffs durch ein neu gebautes wie folgt festgelegt:
Die Förderung „Ersatz des Vorschiffs durch ein neu gebautes“ gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe b, 1. Spiegelstrich erfolgt mit einer um 10 % auf 70 % reduzierten Förderquote für alle förderfähigen Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für den Ausbau einer Wohnung. Die Ausgaben für den Ausbau einer Wohnung auf dem Vorschiff sind nur dann von der Förderung erfasst, wenn diese Wohnung auch schon zuvor Bestandteil des zu ersetzenden Vorschiffs war. Dies gilt auch für andere Ausstattungsgegenstände (z. B. Ankerpfähle). Die Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben beim Ausbau der Wohnung erfolgt mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 3.500 Euro pro Quadratmeter. Von diesem Pauschalbetrag sind 70 % förderfähig.

Diese Regelungen traten mit Veröffentlichung im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) am 03. November 2023 in Kraft und gelten auch weiterhin für das Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen - Verlagerung vom 02. November 2023.

Stand: 17. Juni 2024