Zuwendungen für Vorhaben zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen
Richtlinie (PDF, intern) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über Zuwendungen für Binnenschifffahrtsunternehmen zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen) vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 01.07.2021 B5)
Inkrafttreten: 01. Juli 2021
Außerkrafttreten: 31. Dezember 2023
Weitere Informationen dazu finden Sie in der nachfolgenden Zusammenstellung "Häufig gestellte Fragen" (PDF, intern) rund um Zuwendungen für Vorhaben zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen.
Fünfter Aufruf zur Antragseinreichung vom 17. Oktober 2023 gemäß der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 24. Juni 2021
Mit diesem Fünften Förderaufruf (PDF, intern) werden bis zu 3 Millionen Euro Fördermittel für Maßnahmen zur Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen bereitgestellt.
Anträge zur Förderung zur Modernisierung von Binnenschiffen nach Abschnitt 3.2.5 der Förderrichtlinie sind innerhalb des Zeitraums vom 20. Oktober 2023 bis zum 01.Dezember 2023 vollständig einzureichen. Dazu ist zwingend der aktuelle Antragsvordruck nach 3.2.5 für die Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen zu verwenden (siehe unten).
Bei förderrechtlichen Fragen können Sie sich an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) (dez-s13@wsv.bund.de) wenden.
Bitte beachten Sie die Neuregelung durch Erlass des BMDV vom 30. Oktober 2023 betreffend die Förderung der Maßnahmen nach Nummer 3.1.3 der Richtlinie (b) Maßnahmen am Vorschiff. Der Erlass vom 14. Juli 2023 wird hiermit aufgehoben.
Maßnahmen am Vorschiff sind zunächst nur solche, die den vorderen sich meist verjüngenden Teil des Schiffs betreffen. Das Vorschiff endet am vorderen Laderaumbegrenzungsschott. Nur die Ausgaben, die die Umrüstung des Vorschiffs betreffen, sind förderfähig.
Wenn jedoch, wie z. B. mit dem Zweck der Verstärkung des Laderaums, neben dem Vorschiff das Mittelschiff in die Maßnahme mit einbezogen wird und erst durch die Gesamtmaßnahme das Förderkriterium von wenigstens 15 cm Tiefgangreduzierung erfüllt wird, ist dies für die Frage der Förderfähigkeit der Maßnahme nach Nummer 3.1.3 der Förderrichtlinie ausreichend.
Die Ausgaben für die Umrüstung des Mittelschiffs (Laderaum) sind nicht förderfähig.
Da für die Umrüstung des Vorschiffs ebenso wie beim Ersatz des Hinterschiffs in einem nicht unerheblichen Umfang auch Arbeiten und Bauteile erforderlich sind, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Optimierung für Niedrigwasser stehen, muss sich dies auch bei den Maßnahmen am Vorschiff in einer reduzierten Förderquote wiederspiegeln.
Vor diesem Hintergrund wird die Förderung des Ersatzes des Vorschiffs durch ein neu gebautes wie folgt festgelegt:
Die Förderung „Ersatz des Vorschiffs durch ein neu gebautes“ gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe b, 1. Spiegelstrich erfolgt mit einer um 10 % auf 70 % reduzierten Förderquote für alle förderfähigen Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für den Ausbau einer Wohnung. Die Ausgaben für den Ausbau einer Wohnung auf dem Vorschiff sind nur dann von der Förderung erfasst, wenn diese Wohnung auch schon zuvor Bestandteil des zu ersetzenden Vorschiffs war. Dies gilt auch für andere Ausstattungsgegenstände (z. B. Ankerpfähle). Die Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben beim Ausbau der Wohnung erfolgt mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 3.500 Euro pro Quadratmeter. Von diesem Pauschalbetrag sind 70 % förderfähig.
Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) am 03. November 2023 in Kraft, d. h. ab sofort und gilt auch für alle noch nicht beschiedenen Förderanträge.
Bitte beachten Sie den neuen Erlass (PDF, intern) des BMDV vom 06. Februar 2023, nach dem die Zuwendung pro Vorhaben auf einen Höchstbetrag von 4,5 Mio. Euro begrenzt wurde. Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) am 07. Februar 2023 in Kraft, d. h. ab sofort und gilt auch für alle noch nicht beschiedenen Förderanträge. Weitere Informationen dazu finden Sie in der nachfolgenden Zusammenstellung "Häufig gestellte Fragen" (PDF, intern) rund um Zuwendungen für Vorhaben zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen.
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Fördervorhaben
1. Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit (Nummer 3.1 der Richtlinie)
- Maßnahmen zur Digitalisierung und Automatisierung
(Nummer 3.1.1 der Richtlinie)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Hydrodynamik oder propulsionsverbessernde Maßnahmen
(Nummer 3.1.2 der Richtlinie)
- Maßnahmen zur Optimierung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern dienen, für eine größere Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser
(Nummer 3.1.3 der Richtlinie)
Bitte beachten Sie die Neuregelung durch Erlass des BMDV vom 30. Oktober 2023 betreffend die Förderung der Maßnahmen nach Nummer 3.1.3 der Richtlinie (b) Maßnahmen am Vorschiff. Der Erlass vom 14. Juli 2023 wird hiermit aufgehoben.
Maßnahmen am Vorschiff sind zunächst nur solche, die den vorderen sich meist verjüngenden Teil des Schiffs betreffen. Das Vorschiff endet am vorderen Laderaumbegrenzungsschott. Nur die Ausgaben, die die Umrüstung des Vorschiffs betreffen, sind förderfähig.
Wenn jedoch, wie z. B. mit dem Zweck der Verstärkung des Laderaums, neben dem Vorschiff das Mittelschiff in die Maßnahme mit einbezogen wird und erst durch die Gesamtmaßnahme das Förderkriterium von wenigstens 15 cm Tiefgangreduzierung erfüllt wird, ist dies für die Frage der Förderfähigkeit der Maßnahme nach Nummer 3.1.3 der Förderrichtlinie ausreichend.
Die Ausgaben für die Umrüstung des Mittelschiffs (Laderaum) sind nicht förderfähig.
Da für die Umrüstung des Vorschiffs ebenso wie beim Ersatz des Hinterschiffs in einem nicht unerheblichen Umfang auch Arbeiten und Bauteile erforderlich sind, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Optimierung für Niedrigwasser stehen, muss sich dies auch bei den Maßnahmen am Vorschiff in einer reduzierten Förderquote wiederspiegeln.
Vor diesem Hintergrund wird die Förderung des Ersatzes des Vorschiffs durch ein neu gebautes wie folgt festgelegt:
Die Förderung „Ersatz des Vorschiffs durch ein neu gebautes“ gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe b, 1. Spiegelstrich erfolgt mit einer um 10 % auf 70 % reduzierten Förderquote für alle förderfähigen Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für den Ausbau einer Wohnung. Die Ausgaben für den Ausbau einer Wohnung auf dem Vorschiff sind nur dann von der Förderung erfasst, wenn diese Wohnung auch schon zuvor Bestandteil des zu ersetzenden Vorschiffs war. Dies gilt auch für andere Ausstattungsgegenstände (z. B. Ankerpfähle). Die Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben beim Ausbau der Wohnung erfolgt mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 3.500 Euro pro Quadratmeter. Von diesem Pauschalbetrag sind 70 % förderfähig.
Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) am 03. November 2023 in Kraft, d. h. ab sofort und gilt auch für alle noch nicht beschiedenen Förderanträge.
2. Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen (Nummer 3.2 der Richtlinie)
- Ausrüstung mit Motoren, die mit alternativen, insbesondere regenerativen Kraftstoffen betrieben werden
(Nummer 3.2.1 der Richtlinie)
Muster Herstellererklärung Antrieb mit alternativen, regenerativen Kraftstoffen (PDF, intern)
- Gaslagerungs- und -Versorgungssysteme für emissionsärmere Gasmotoren
- Ausrüstung mit diesel- und gaselektrischen Antrieben und Hybridantrieben
(Nummer 3.2.2 der Richtlinie)
Muster Herstellererklärung Motorklasse
IWP unter 130 kW (PDF, intern)
IWP 130 kW bis 300 kW (PDF, intern)
IWP ab 300 kW (PDF, intern)
NRE unter 56 kW (PDF, intern)
NRE oder gleichwertig 56 kW bis 560 kW (PDF, intern)
Zusatzbestimmungen (PDF, intern) des BMVBS für dieselelektrische Antriebe (DEA) für Binnenschiffe im Rahmen des Motorenförderprogramms
(11. Oktober 2013)
- Ausrüstung mit einer Brennstoffzellenanlage
(Nummer 3.2.3 der Richtlinie)
- Ausrüstung mit einem rein-elektrischen Antriebssystem
(Nummer 3.2.4 der Richtlinie)
- Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen an bestehenden Motoren
(Nummer 3.2.5 der Richtlinie)
Maßnahmen zur Schadstoffminderung
Einbau von Technologien und Anlagen sowie Verfahren, deren Einsatz zu Emissionsminderungen führt, insbesondere Katalysatoren, Kraftstoff-Wasser-Emulsionstechnologie, Partikelfilter und kombinierte Abgasminderungssysteme
Bereits geförderte Vorhaben:
Dieselpartikelfilter, KWE-Anlagen
Zusatzbestimmungen (PDF, intern) des BMVBS für Abgasnachbehandlungssysteme (ANS) für Binnenschiffe im Rahmen des Motorenförderprogramms (11. Oktober 2013)
Zusatzbestimmungen (PDF, intern) des BMVI für den Einsatz von Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen (KWE-Anlagen) für Binnenschiffe im Rahmen des Motorenförderprogramms (Fassung 1/2017)
Muster Herstellererklärung (PDF, intern) KWE-Anlage
Muster Herstellererklärung (PDF, intern) Abgasnachbehandlungssystem (ANS)
Liste (PDF, intern) der bisher geförderten Maßnahmen zur Schadstoffminderung (ANS und KWE-Anlagen)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
(Nummer 3.2.6 der Richtlinie)
Insbesondere Maßnahmen zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs
Zusatzbestimmungen (PDF, intern) des BMVBS für dieselelektrische Antriebe (DEA) für Binnenschiffe im Rahmen des Motorenförderprogramms
(11. Oktober 2013)
Vordrucke zur Beantragung von Zuwendungen
Antrag (PDF, intern) Maßnahmen der Digitalisierung und Automatisierung
(Nummer 3.1.1 der Richtlinie)
Antrag (PDF, intern) Maßnahmen zur Verbesserung der Hydrodynamik oder propulsionsverbessernde Maßnahmen
(Nummern 3.1.2 und 3.1.3 der Richtlinie)
Antrag (PDF, intern) Maßnahmen zur Optimierung von im Einsatz befindlichen Gütermotorschiffen für eine größere Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser
(Nummer 3.1.3 der Richtlinie)
Antrag (PDF, intern) Ausrüstung mit Motoren, die mit alternativen, insbesondere regenerativen Kraftstoffen betrieben werden
(Nummer 3.2.1 der Richtlinie)
Antrag (PDF, intern) Ausrüstung mit diesel- und gaselektrischen Antrieben und Hybridantrieben
(Nummer 3.2.2 der Richtlinie)
Antrag (PDF, intern) Ausrüstung mit einer Brennstoffzellenanlage zur Versorgung des elektrischen Schiffsantriebs
(Nummer 3.2.3 der Richtlinie)
Antrag (PDF, intern) Ausrüstung mit rein elektrischen Antriebssystemen
(Nummer 3.2.4 der Richtlinie)
Antrag (PDF, intern) Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen
(Nummer 3.2.5 der Richtlinie)
Antrag (PDF, intern) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
(Nummer 3.2.6 der Richtlinie)
Vordrucke für den Verwendungsnachweis für bewilligte Zuwendungen nach der Förderrichtlinie vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 01.07.2021 B5)
Verwendungsnachweise für bewilligte Zuwendungen ab 01. Juli 2021
Nachweis (PDF, intern) über die Verwendung ausgezahlter Zuwendungen für Maßnahmen der Digitalisierung und Automatisierung
(Nummer 3.1.1 der Richtlinie)
Nachweis (PDF, intern) über die Verwendung ausgezahlter Zuwendungen für die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit einer Brennstoffzellenanlage
(Nummer 3.2.3 der Richtlinie)
Nachweis (PDF, intern) über die Verwendung ausgezahlter Zuwendungen für die Ausrüstung mit Motoren, die mit alternativen, insbesondere regenerativen Kraftstoffen betrieben werden, diesel- und gaselektrischen Antrieben und Hybridantrieben oder rein elektrischen Antrieben
(Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.4 der Richtlinie)
Nachweis (PDF, intern) über die Verwendung ausgezahlter Zuwendungen für die Nachrüstung mit Emissionsminderungseinrichtungen an bestehenden Motoren oder Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
(Nummern 3.2.5 und 3.2.6 der Richtlinie)
Nachweis (PDF, intern) über die Verwendung ausgezahlter Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Hydrodynamik oder propulsionsverbessernde Maßnahmen oder Maßnahmen zur Optimierung von im Einsatz befindlichen Gütermotorschiffen für eine größere Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser
(Nummern 3.1.2 und 3.1.3 der Richtlinie)
Begleitende Materialien / Informationen
Mustervordruck (PDF, intern) "Vollmacht"
Stand: 29. November 2023