Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Betriebsstätte:
    Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,

  2. Binnenschifffahrtsstraßen:
    die Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,

  3. Sportboot:
    für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,

  4. Unternehmen:
    natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,

  5. Vermietung:
    die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,

  6. Gelegenheitsverkehr:
    die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) So weit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

  1. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
    Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  2. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:
    Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I Seite 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I Seite 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  3. See-Sportbootverordnung:
    See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I Seite 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I Seite 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  4. ES-TRIN:
    Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 09. Dezember 2019, BAnz. AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,

  5. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
    Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) So weit diese Verordnung in den §§ 5, 6, und 8 auf DIN-, EN oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

Stand: 01. Januar 2024